Behandlungspflege nach SGB V – Unterstützung bei medizinischen Maßnahmen
Die Behandlungspflege ist ein wichtiger Bestandteil der ambulanten Pflege und wird durch den Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt. Die Behandlungspflege umfasst pflegerische Maßnahmen, die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung notwendig sind und von einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbracht werden.
Leistungen der Behandlungspflege nach SGB V können sein:
- Medizinische Versorgung: Verabreichung von Medikamenten, Injektionen oder Infusionen
- Wundversorgung: Reinigung und Verbandswechsel bei akuten oder chronischen Wunden
- Katheter- und Stomaversorgung: Wechsel und Reinigung von Blasen- oder Darmsenkern
- Verabreichung von Sauerstoff: Unterstützung bei der Beatmung oder der Versorgung mit Sauerstoff
- Kompressionsstrümpfe: An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen bei Venenleiden
- Injektionen: Durchführung von Injektionen bei Diabetes oder anderen Erkrankungen
Diese Pflege wird von qualifizierten Pflegefachkräften erbracht und muss ärztlich verordnet sein. Die Kosten für die Behandlungspflege werden von der Krankenkasse übernommen, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt und die Leistungen von einem zugelassenen Pflegedienst erbracht werden.
Behandlungsdauer: Wie lange dauert die medizinische Pflege?
Die Dauer der medizinischen Behandlungspflege hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art und Schwere der Erkrankung, dem individuellen Gesundheitszustand des Patienten und der Art der angewandten Therapie.
In der Regel wird die medizinische Behandlungspflege solange durchgeführt, wie sie medizinisch notwendig ist, um eine Verbesserung oder Stabilisierung des Gesundheitszustands zu erreichen. Dies kann je nach Erkrankung und Therapieform unterschiedlich lange dauern.
Bei akuten Erkrankungen kann die Dauer der medizinischen Behandlungspflege von wenigen Tagen bis hin zu mehreren Wochen oder Monaten reichen. Bei chronischen Erkrankungen kann die Behandlungspflege oft über einen längeren Zeitraum notwendig sein, manchmal sogar lebenslang.
Die Dauer der medizinischen Behandlungspflege kann auch davon abhängen, ob sie ambulant oder stationär durchgeführt wird. Ambulante Behandlungen können in der Regel schneller abgeschlossen werden als stationäre Behandlungen, die oft länger dauern und eine intensivere Betreuung erfordern. In jedem Fall ist es wichtig, dass die Dauer der medizinischen Behandlungspflege individuell auf den Patienten abgestimmt wird, um eine bestmögliche Versorgung und Heilung zu gewährleisten.
Umfang der Grundpflegeleistungen nach SGB XI im Pflegebereich
Der Pflegedienst Mariweiss erbringt im Rahmen der Grundpflege gemäß SGB XI eine Vielzahl von Leistungen für seine Patienten. Die Grundpflege umfasst dabei alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der körperlichen Hygiene und Gesundheit sowie zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des Patienten erforderlich sind.
Neben der Grundpflege bietet der Pflegedienst Mariweiss auch weitere Leistungen im Bereich der Pflege an, wie beispielsweise die Behandlungspflege, die Palliativpflege und die Hauswirtschaftliche Versorgung. Durch eine enge Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen und Fachkräften gewährleistet unser Unternehmen eine umfassende und hochqualitative Versorgung seiner Patienten.
In der Pflege wird zwischen großer und kleiner Grundpflege unterschieden. Die große Grundpflege beinhaltet umfassende Maßnahmen, die besonders pflegeintensive Patienten betreffen, während die kleine Grundpflege eher unterstützende Maßnahmen beinhaltet und eher bei selbstständigen Patienten angewendet wird.
Zu den Maßnahmen der kleinen Grundpflege zählen beispielsweise:
- Unterstützung beim Aufstehen und Zubettgehen
- Unterstützung beim An- und Auskleiden
- Hilfe bei der Körperpflege (z.B. Waschen, Duschen)
- Hilfe bei der Mund- und Zahnpflege
- Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
- Hilfe bei der Mobilisation (z.B. Aufstehen, Umsetzen)
Die große Grundpflege hingegen umfasst Maßnahmen, die vor allem bei stark pflegebedürftigen Patienten notwendig werden, beispielsweise:
- Intensive Unterstützung bei der Körperpflege (z.B. Ganzkörperwaschung, Hautpflege)
- Hilfe bei der Ausscheidung (z.B. Hilfe bei der Benutzung von Toilette oder Bettpfanne, Stomaversorgung)
- Verabreichung von Medikamenten und Injektionen
- Wundversorgung und Verbandswechsel
- Lagerungswechsel und Dekubitusprophylaxe
- Unterstützung bei der Tracheostomaversorgung und der Beatmung
Es ist jedoch zu beachten, dass die Unterscheidung zwischen großer und kleiner Grundpflege nicht eindeutig definiert ist und je nach individuellem Pflegebedarf des Patienten variieren kann.
Verhinderungspflege nach SGB XI – Unterstützung in der vorübergehenden Pflegeausfallzeit
Die Pflege von Angehörigen kann eine große Herausforderung sein und erfordert oft eine hohe zeitliche und emotionale Belastung. Um pflegende Angehörige zu entlasten, bietet der Pflegedienst Mariweiss Verhinderungspflege an. Diese Leistung ist im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung durch das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) geregelt und dient der Entlastung der Pflegepersonen.
Die Verhinderungspflege wird in Anspruch genommen, wenn die Pflegeperson vorübergehend ausfällt und keine Pflegeleistungen erbringen kann. Dies kann beispielsweise aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderweitiger Verhinderung der Fall sein. In diesem Fall übernehmen wir die Betreuung des pflegebedürftigen Angehörigen und gewährleistet eine nahtlose Versorgung.
Zu den Leistungen der Verhinderungspflege gehören beispielsweise:
- Unterstützung bei der körperlichen Pflege, bei der Nahrungsaufnahme und Mobilität
- Hilfe bei der Haushaltsführung
- Unterstützung bei der Freizeitgestaltung
- Begleitung bei Arzt- oder Behördengängen
Dieser Service kann bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Die Leistungen können entweder in Form einer stundenweisen Betreuung oder durch eine vorübergehende Aufnahme in eine stationäre Einrichtung erbracht werden.
Die Kosten für die Verhinderungspflege werden von der Pflegekasse übernommen, wenn eine Pflegestufe vorliegt und die Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht wird. Bei einer vorübergehenden Aufnahme in eine stationäre Einrichtung fallen Zuzahlungen an.
Der Pflegedienst Mariweiss bietet eine umfassende Beratung zur Verhinderungspflege an und unterstützt pflegende Angehörige bei der Beantragung der Leistungen bei der Pflegekasse.
Selbstständigkeit bewahren: Die Haushaltsfortführung als wichtige Leistung der Pflegeversicherung
Die Haushaltsfortführung ist eine wichtige Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung, die es pflegebedürftigen Personen ermöglicht, ihren Haushalt aufrechtzuerhalten, wenn sie dazu aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage sind. Dabei geht es vor allem darum, die alltäglichen Aufgaben im Haushalt zu erledigen, die die pflegebedürftige Person alleine nicht mehr bewältigen kann.
Die Haushaltsfortführung kann sowohl von professionellen Pflegediensten als auch von Angehörigen oder ehrenamtlichen Helfern durchgeführt werden. Hierbei ist es wichtig, dass die Haushaltshilfe über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um die Aufgaben im Haushalt zu erledigen. Auch eine vertrauensvolle Beziehung zwischen der pflegebedürftigen Person und der Haushaltshilfe ist von großer Bedeutung, um eine erfolgreiche Zusammenarbeit zu gewährleisten.
Welche Leistungen umfasst die Haushaltshilfe?
Zu den Leistungen der Haushaltsfortführung zählen unter anderem:
- Reinigung: Die Reinigung der Wohnung oder des Hauses wird übernommen, wenn die pflegebedürftige Person dies nicht mehr selbstständig durchführen kann.
- Einkauf und Kochen: Wenn die pflegebedürftige Person nicht mehr in der Lage ist, selbstständig einzukaufen und zu kochen, werden diese Aufgaben von der Haushaltshilfe übernommen.
- Wäsche: Auch die Wäsche kann von der Haushaltshilfe erledigt werden, wenn die pflegebedürftige Person dazu nicht mehr in der Lage ist.
- Besorgungen: Wenn die pflegebedürftige Person aufgrund der Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage ist, Besorgungen zu erledigen, kann die Haushaltshilfe diese Aufgaben übernehmen.
- Versorgung von Haustieren: Wenn die pflegebedürftige Person Haustiere hat und diese nicht mehr selbstständig versorgen kann, übernimmt die Haushaltshilfe diese Aufgabe.
Die Beantragung der Haushaltsfortführung erfolgt in der Regel über den Pflegedienst oder den jeweiligen Pflegeversicherer. Hierbei muss eine entsprechende Bescheinigung des behandelnden Arztes vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass die pflegebedürftige Person aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbstständig zu führen. Insgesamt ist die Haushaltsfortführung eine wichtige Leistung der Pflegeversicherung, die dazu beiträgt, dass pflegebedürftige Personen ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben in den eigenen vier Wänden führen können. Der Pflegedienst Mariweiss bietet hierbei eine umfassende Beratung und Unterstützung bei der Beantragung und Durchführung der Haushaltsfortführung.